Schulpflicht nach BayEUG

Die Regelung der Schulpflicht bedeutet, dass Kindern vorgeschrieben wird, von einem bestimmten Alter an bis zu einem bestimmten erreichten Alter die Schule zu besuchen. Im Freistaat Bayern ist dies eine Zeitspanne von 12 Jahren nach Schuleintritt. Diese Schulpflicht in Bayern kann noch einmal untergliedert werden. Es wird unterteilt in eine Vollzeitschulpflicht und eine Berufsschulpflicht.

  • Für alle, die nach 9 Jahren Schulbesuch an der Mittelschule eine dreijährige Berufsausbildung hinter sich haben, ist die bayrische Schulpflicht offiziell beendet. Das Gleiche gilt für Azubis, deren Ausbildung schon nach 2 Jahren zu Ende ist.
  • Das Ende der Schulpflicht in Bayern ist für Schüler ebenfalls erreicht, die entweder die 10. Klasse des Gymnasiums oder der Realschule absolviert haben und danach kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.
  • Ebenfalls keine Schulpflicht haben Schüler, welche das Bildungsziel einer Berufsfachschule nach 2 Jahren erreicht haben.
  • Wird nach 9 Jahren Mittelschule ein Berufsgrundschuljahr, ein Lehrgang zur Berufsvorbereitung, welcher der Berufsvorbereitung dient und 1 Jahr dauert, ein Berufsvorbereitungsjahr oder ein ganzes Jahr an einer anerkannten Berufsschule erfolgreich absolviert, dann ist die Berufsschulpflicht erfüllt.

Unsere Angebote zur Erfüllung der Schulpflicht:

 

  Auszug aus dem BayEUG: Art. 39 zur Berufsschulpflicht 
   Art. 39  Berufsschulpflicht
 

(1) Nach dem Ende der Vollzeitschulpflicht oder des freiwilligen Besuchs der Mittelschule nach Art. 38 wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird.

 

 

(2) 1Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. 2Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung.3Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist.

 

  (3) 1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer
   
  1. in den Vorbereitungsdienst nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1  Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn eingestellt wurde,
  2. 2.  der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört,
  3. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet,
  4. ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat,
  5. den mittleren Schulabschluss erreicht hat,
  6. von der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 entlassen ist.
 

     2Absatz 2 bleibt unberührt.

 

  (4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden
 
  1. bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen,
  2. nach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
  3. bei Vorliegen eines Härtefalls.
        2Absatz 2 bleibt unberührt.

Kontakt

Berufsschule II Rosenheim | Wittelsbacherstr. 16 A | 83022 Rosenheim | Tel.: 08031 2168-0 | Fax: 08031 2168-49 | E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!